Abmahnungen sind Briefe, in denen in der Regel eine Unterlassungserklärung steckt. Hat man gegen das Urheberrecht verstoßen, sei es wissentlich oder unwissentlich, muss man mit einer Abmahnung rechnen. Leider kann es jederzeit passieren, dass man als Unternehmer oder als Autor solch einen Brief im Postkasten vorfindet und dann sollte man richtig reagieren. Zunächst gilt es heraus zu finden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Danach ist es wichtig, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Das Urheberrecht ist eine sehr wichtige Instanz und die sollte man nach Möglichkeit nicht überschreiten. Leider bemerken die meisten, die von einer solchen Abmahnung betroffen sind, dies erst zu spät. Gründliche Recherche ist daher vor jeder Veröffentlichung Pflicht.
Wer bekommt eine Abmahnung?

Eine Abmahnung kann jeden Menschen betreffen. Selbst als Person ohne eigenes Gewerbe, ist man vor Abmahnungen nicht sicher. Besonders bei Artikeln, die man in einem Onlineshop vertreibt, ist es wichtig, die Beschreibungen nach Möglichkeit selbst zu verfassen. Bei einer erfolgten Abmahnung gibt es nichts wichtigeres als sich an einen Rechtsbeistand zu wenden. Dieser kann die Abmahnung abmildern. Eine in der Abmahnung enthaltene Unterlassungserklärung sollte man niemals einfach unterschreiben. Denn damit unterschreibt man ein Schuldeingeständnis, das sich nicht einfach wieder zurück nehmen lässt. Aus diesem Grund ist der Beistand durch einen Profi unerlässlich. Dieser kann dabei helfen, die Abmahnung abzumildern. Beispielsweise kann es sein, dass eine solche Unterlassungserklärung sich auf bestimmte Textpassagen in einem Buch bezieht. Dann darf man diese nicht verwenden. Stellen Sie sich einmal vor, sie stehen vor der Veröffentlichung Ihres Lebenswerkes und dann haben Sie eine sehr große Auflage dieser Bücher gedruckt. Dann müssten diese Bücher alle abgeändert werden, bzw. neu ausgedruckt und das ist mit einem immensen Kostenaufwand verbunden. Aus diesem Grund sollten Sie niemals einfach so etwas unterschreiben. Natürlich ist es wichtig, es nicht tot zu schweigen. Man muss sich gegen eine Abmahnung wehren und sollte das nach Möglichkeit nicht allein tun.
Wer mahnt ab?
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ist bekannt dafür, viele Abmahnungen für Filesharing und Urheberrechtsverletzungen zu versenden. Sollten Sie von dieser Kanzlei Post bekommen haben, dann müssen Sie umgehend reagieren. Sie dürfen auf keinen Fall zu lange warten. Denn bei einer ausgesprochenen Abmahnung ist es so, dass man mit Mehrkosten rechnen muss, insofern nicht schnell genug geantwortet wird. Weiterhin darf es sich dabei nicht um eine Abmahnwelle handeln. Suchen Sie weitere Betroffene und finden Sie heraus, ob und wie man sich gegen die Abmahnung wehren kann. Auf jeden Fall müssen Sie schnell sein und dürfen nicht zögern. Sie sollten sich schnell einen Anwalt suchen, der Sie vertreten kann. Eine Waldorf Frommer Abmahnung 2020 wird schnell sehr teuer und wenn man noch am Anfang steht, kann dies eine echte Existenzbedrohung darstellen. Sie dürfen niemals Texte kopieren oder einfach abschreiben. Achten Sie darauf, Ihre eigenen Worte zu finden und zu verwenden. Nur so lässt sich eine teure Abmahnung vermeiden.
Abmahnung erhalten? Was ist zu tun?
Sie müssen reagieren, das steht fest. Suchen Sie sich einen guten Anwalt und lassen Sie sich unterstützen. Sie können leider nicht allein die Abmahnung abwenden und brauchen hierfür einen Profi, der sich darauf versteht. Am besten ist ein Anwalt für Urheberrecht. Dieser kennt sich bestens aus und wird Ihnen gern aus dieser Misere helfen. Sie sehen also, dass es nicht immer einfach so abgetan werden muss, wenn man eine Abmahnung erhalten hat. Mit der richtigen Hilfe lässt sich dieses Problem schnell lösen.
Aber Abmahnungen sind nicht das Einzige, was skurril ist an Deutschland. Hier findet ihr weitere deutsche Skurrilitäten.
Was in einer Abmahnung steht und was davon verhandelbar ist
Eine Abmahnung enthält typischerweise vier Teile: die Behauptung einer Rechtsverletzung, eine Kostenforderung für die anwaltliche Tätigkeit, einen Schadensersatzbetrag und eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Verhandelbar sind in der Praxis die Beträge; die Unterlassungserklärung ist der Teil mit den langfristigen Folgen, weil sie in der vorgelegten Form meist zu weit gefasst ist und eine Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß auslöst - unbefristet.
Deshalb lautet der wichtigste Hinweis: die beigelegte Erklärung nicht unterschreiben. Wer den Vorwurf im Kern für berechtigt hält, gibt stattdessen eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung ab, die auf den konkreten Fall begrenzt ist.
Fristen und der Umgang mit dem Schreiben
Die gesetzten Fristen sind kurz, meist eine bis zwei Wochen, und sie sind nicht bedeutungslos: Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung, die deutlich teurer wird als die ursprüngliche Forderung. Ignorieren ist damit die schlechteste aller Reaktionen. Die zweitschlechteste ist die sofortige Zahlung, weil sie den Vorwurf anerkennt.
Sinnvoll ist die Reihenfolge: Zugang und Datum dokumentieren, prüfen, ob der Absender tatsächlich zur Vertretung berechtigt ist, den Sachverhalt selbst nachvollziehen - also klären, ob und wann von dem eigenen Anschluss aus etwas geschehen ist - und dann anwaltlich beraten lassen, bevor die Frist abläuft. Verbraucherzentralen bieten dafür eine kostengünstige Ersteinschätzung.
Ein Punkt, der viel Streit erspart: Wer einen Anschluss mit anderen teilt, sollte wissen, dass die Rechtslage zur Haftung von Anschlussinhabern seit mehreren Reformen differenzierter ist als die Schreiben es darstellen. Die pauschale Formulierung, der Inhaber hafte in jedem Fall, entspricht nicht dem aktuellen Stand.
Häufige Fragen
Sollte man die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein. Sie ist meist zu weit gefasst und löst unbefristet eine Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß aus. Wer den Vorwurf für berechtigt hält, gibt eine eigene, auf den Fall begrenzte Erklärung ab.
Was passiert, wenn man nicht reagiert?
Es droht eine einstweilige Verfügung, die deutlich teurer wird als die ursprüngliche Forderung. Ignorieren ist die schlechteste Reaktion, sofortiges Zahlen die zweitschlechteste, weil es den Vorwurf anerkennt.
Wie geht man am besten vor?
Zugang und Datum dokumentieren, die Vertretungsberechtigung des Absenders prüfen, den Sachverhalt selbst nachvollziehen und vor Fristablauf beraten lassen. Verbraucherzentralen bieten eine kostengünstige Ersteinschätzung.
Haftet der Anschlussinhaber immer?
Nein. Die Rechtslage ist nach mehreren Reformen differenzierter als die Schreiben es darstellen. Die pauschale Formulierung, der Inhaber hafte in jedem Fall, entspricht nicht dem aktuellen Stand.

